Die Europäische Union und der Abschnitt III des Helms-Burton-Gesetzes

09 Mai 2019 10:03am
Schreiben Caribbean News Digital
Europäische-Union

Das Helms-Burton-Gesetz und sein exterritorialer Charakter sind Faktoren, mit dem sich europäische Unternehmer seit dem 12. März 1996 arrangieren müssen. An jenem Tag trat die umstrittene Gesetzgebung in Kraft.

Die Anwendung war immer schon ein Grund für Verunsicherung und Besorgnis für die Unternehmen des Alten Kontinents, aber jetzt erscheint ein Umstand auf der Bildfläche, der es in das besorgniserregendste und bedrohlichste Gesetz verwandelt.

Seit dem vergangenen 2. Mai ist das Gesetz rechtskräftig, einschließlich des Abschnitts III, der es US-amerikanischen Personen und Unternehmen erlaubt, gegen europäische Institutionen zu klagen, die mit Eigentum handeln oder arbeiten, das in Kuba nach 1959 beschlagnahmt worden war.

Aber so einfach ist die Sache nicht, und wie Hermenegildo Altezano, spanischer Jurist und Rechtsanwalt der Firma Bird & Bird International LLC, verfügen die Europäische Union (EU), und ganz konkret die Unternehmerschaft über Mittel zu ihrem Schutz, um dieser unheilvollen gesetzgeberischen Ausgeburt zu begegnen.

Die Nichtanwendung des Abschnitts III des Helms-Burton-Gesetzes war das Ergebnis einer Verhandlung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Als Gegenleistung zog die Europäische Union eine Anklage gegen Washington vor der Welthandelsorganisation zurück. Nach Meinung des anerkannten spanischen Juristen sollte die Europäische Union ihre Entscheidung angesichts  dieser neuen feindlichen Szenerie, die durch die Regierung des Präsidenten Donald Trump heraufbeschworen wurde, neu überdenken.  

Außerdem besitzt die EU juristische Mittel, die sie ab sofort in Anwendung bringen kann, um sich vor dem Gesetz und seinem Abschnitt III zu schützen.

Die Rechtsvorschriften 2271-1996 der Europäischen Union verbieten ihren Mitgliedern, Auflagen exterritorialen Charakters zu erfüllen und verpflichtet sie, Brüssel unverzüglich über die Anwendung oder mögliche Anwendung des Helms-Burton-Gesetzes schriftlich Mitteilung zu machen. Ebenso erlauben diese Vorschriften, vor europäischen Gerichten Gegenklagen gegen die prozessierenden US-Amerikaner einzureichen, um konfliktive Eigentümer zu reklamieren.  

Im Lichte europäischer Gesetze müssen die Kläger der US-amerikanische Seite glaubhaft nachweisen, dass sie tatsächlich die ehemaligen Eigentümer des Vermögens in Kuba sind, müssen nachweisen, dass ihr Eigentum beschlagnahmt wurde, dass sie das Kompensationsangebot der kubanischen Regierung zurückgewiesen haben, und dass sie vor dem Datum des Inkrafttretens des Helms-Burton-Gesetzes am 12. März 1996 Bürger der USA geworden sind.  

Andererseits steht da noch die schriftliche Mitteilung der Klage durch die klagende Seite an den Verklagten aus.

Das Haager Übereinkommen von 1965 fordert von den USA, die darin vorgeschriebenen Kanäle zu benutzen, um einem Verklagten offiziell mitzuteilen, dass eine Streitsache gegen ihn vorliegt. In gleicher Weise haben die Verklagten das Recht, jede schriftliche Mitteilung einer Klage zurückzuweisen, wenn sie meinen, dass diese direkt gegen ihre Interessen gerichtet ist. Auch im Lichte des Wiener Abkommens von 1965 müssen Bürger oder Institutionen in Europa keinerlei Klagen oder Forderungen akzeptieren, die aus jedwedem Gesetz mit exterritorialer Anwendung herrühren.  

Neben dem Arsenal an gesetzlichen Instrumenten, über die die EU verfügt, kann die Gemeinschaft einige wichtige Maßnahmen ergreifen, die die Kläger belasten, darunter:

·         Entziehen der Einreise der Kläger, ihrer Rechtsanwälte und Rechtsvertreter in das gesamte Territorium der EU.

·         Vorsorglich Maßnahmen treffen, damit die europäischen Richter das Einfrieren der Aktiva der Kläger in Ländern der EU anordnen, einschließlich der Investitionsfonds und der Pensionen.

·         Keine Mitteilungen beantworten, die die Kläger schicken, wenn diese nicht die ausdrückliche Zustimmung der EU besitzen.

·         Eine außergerichtliche Einigung zwischen den Seiten fordern.

·         Die Versicherungspolice der Unternehmen für ihre Investitionen im Ausland ändern.

·         Jedes große US-amerikanische Unternehmen, das seine europäischen Partnerunternehmen verklagt, von der öffentlichen Einreichung von Verträgen und Angeboten an den Wertpapiermärkten der EU ausschließen.  

Back to top